22. März 2011
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Neuigkeiten -
Versicherung
Bei der Überschreitung der Jahresarbeitsgeld-Grenze kann die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann beendet werden, wenn es eine Bindung an einen Wahltarif gibt. Denn hierbei handelt es sich zweifelsohne um einen sogenannten Statuswechsel wegen der Versicherungsfreiheit. Auf diesen findet die Mindestbindungsfrist keinerlei Anwendung. Diese Tatsache wurde nun vom Bundesversicherungsamt (BVA) in einem Rundschreiben klargestellt.
Die GKV darf nicht auf Mindestbindungsfrist beharren
Von Seiten der Bundesregierung wurden die Möglichkeiten eines Wechsels von der GKV in die PKV zum Jahreswechsel hin wieder erleichtert. Zudem wurde die dreijährige Wartefrist nach dem Erreichen der Jahresarbeitsendgeld-Grenze abgeschafft. Doch trotzdem gab es gesetzliche Krankenversicherer, die ihren Mitgliedern den Wechsel trotz des Überschreitens dieser Grenze verweigert hatten, da sie in einem Wahltarif versichert sind. Angeführt wurde hier die Begründung der Bindungsfrist. Nun hat das Bundesversicherungsamt in einem Rundschreiben an alle bundesunmittelbaren Krankenkassen deutlich gemacht, dass diese Praxis ausdrücklich untersagt sei. Das BVA nimmt in diesem Schreiben Bezug auf zahlreiche Anfragen, Eingaben und Beschwerden von Versicherten Personen. Diese erfordern eine Klarstellung. Laut diesem Schreiben ist es also möglich, nach dem Überschreiten der Jahresarbeitsendgeld-Grenze in die private Krankenversicherung zu wechseln, auch dann, wenn eine Bindung an einen Wahltarif besteht. Dabei ist jedoch besonders wichtig, dass das wechselwillige GKV-Mitglied innerhalb von vierzehn Tagen nachdem er den Hinweis seiner Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit erhalten hat, den Austritt zu erklären. Denn wenn der Austritt nicht erklärt wird, dann setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillig fort.
Versicherungsfreiheit findet bei Statuswechsel Anwendung
In dem Schreiben des Bundesversicherungsamts ist weiterhin festgehalten, dass die Mindestbindungsfrist bei einem Statuswechsel wegen der Versicherungsfreiheit keine Anwendung findet. Hier trete die Versicherungsfreiheit Kraft des Gesetzes ein. Wenn die Jahresarbeitsendgeld-Grenze überschritten ist, dann tritt die Freiheit zum Ablauf des Jahres der Überschreitung ein. Hierfür bedarf es keinerlei besonderer Kündigung. Die einzige Besonderheit dabei sei, dass das pflichtversicherte Mitglied eine Erklärung über den Austritt leisten müsse, damit die Versicherungsfreiheit ausgelöst wird und die Mitgliedschaft endet. Das BVA weist ausdrücklich darauf hin, dass sie um eine Beachtung und um eine entsprechend schnelle Umsetzung bitten. Dieses Schreiben wurde ebenfalls den Aufsichtsbehörden der Länder überstellt.
PKV begrüßt die Klarstellung
Stefan Reker, der Sprecher des PKV-Verbandes, erklärte, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht das Recht dazu haben, dass sie den Versicherten den gewünschten Wechsel in die PKV verweigern, weil sie auf die Mindestbindungsfristen für einen abgeschlossenen Wahltarif beharren. Aus diesem Grund begrüßte der PKV-Verband die Klarstellung des BVAs. Nach wie vor sei die PKV der Ansicht, dass die Mindestbindungsfrist bei einem Statuswechsel und auch bei der Kündigung der freiwilligen Versicherten nicht gelte. Der GKV-Spitzenverband hat sich bisher noch nicht zu dem Schreiben geäußert.