Das höchste deutsche Gericht hat nun in einem Urteil festgehalten, dass die vereinbarten Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung auch dann gezahlt werden müssen, wenn die Krankheit durch Mobbing am Arbeitsplatz verursacht wurde. Denn für eine Krankentagegeldversicherung muss die Ursache, die zu einer Krankheit und damit einhergehend zu einer attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, vollkommen bedeutungslos sein.

 

Erkrankung durch Mobbing

Der zugrunde liegende Fall war im Vorfeld bereits durch alle Instanzen gegangen. Bei einer privaten Krankenversicherung hatte der Kläger einen Vertrag über die Zahlung von Krankengeld in einer Höhe von 117 Euro täglich abgeschlossen. Ursprünglich hatte der Kläger den Beruf des Maschinenschlossers erlernt und sich dann erfolgreich zum Techniker ausbilden lassen. Bereits seit dem Jahr 1973 befand er sich im Betrieb. Hier übernahm er die Aufgabe des Projektleiters, er betreute die Firmenkunden und führte die Mitarbeiter. Im Laufe der Zeit kam es schließlich zu der Situation, dass er von seinem Vorgesetzten fortlaufend schikaniert, herabgesetzt und gemobbt wurde. Mit der Zeit führte dies zu körperlichen und psychischen Problemen. Er litt unter anderem an Depressionen und auch an Panikattacken. Aus diesem Grund schrieb ihn sein behandelnder Arzt eine längere Zeit krank. Zum 31. August 2008 wurde das Arbeitsverhältnis dann durch einen Aufhebungsvertrag beendet.

Konfliktbedingte Arbeitsunfähigkeit

Die Versicherung zahlte ihm zu Beginn der Erkrankung das im Vorfeld vereinbarte Krankentagegeld. Bis die Zahlungen dann zum 22. Juni des Jahres 2008 eingestellt wurden. Der Kläger wurde von einem Gutachter der Versicherung, der engagiert wurde um die Arbeitsunfähigkeit festzustellen, untersucht. Der beauftragte Gutachter kam schließlich zu dem Entschluss, dass der Kläger vollkommen arbeitsfähig sei. Denn laut seiner Meinung handelte es sich bei dem vorliegenden Krankheitsbild um eine konfliktbedingte Arbeitsunfähigkeit, die sich alleine auf seinen konkreten Arbeitsplatz bezieht. Doch im Grundsatz sei der Kläger absolut arbeitsfähig. Der Versicherer verweigerte dann schließlich aufgrund des Gutachtens die weiteren Zahlungen des Krankentagegelds.

Ursachen für den Versicherer unbedeutend

Dies nahm der Kläger so nicht hin und verlangte die weiteren Zahlungen bis hin zum 31. August 2008. Er zog vor Gericht. Vor dem Landgericht in Lüneburg scheiterte er zunächst. Doch vor dem Oberlandesgericht in Celle bekam er von den Richtern Recht. Daraufhin legte die Versicherung Berufung vor dem Bundesgerichtshof ein. Doch auch hier musste die Assekuranz eine Niederlage hinnehmen. Die Richter verkündeten, dass es für den Versicherer unerheblich sei, durch welche Ursachen die Erkrankung entstanden ist oder auch durch welche Bedingungen oder Umstände die Krankheit verursacht wurde. Damit bedeutet dies also, dass wenn durch Mobbing Stress ausgelöst wird, kann dies zu ernsten Erkrankungen und damit zur Leistungspflicht eines Versicherers führen.

Versicherer nicht von Zahlungspflicht entbunden

Auch dann, wenn der die versicherte Person durch eine Lösung des Konflikts am Arbeitsplatz oder auch durch den Wechsel eines solchen wieder arbeitsfähig sein könnte, so entbindet dies den Versicherer nicht von seiner Zahlungspflicht. Laut Meinung der Richter ist es vielmehr entscheidend, dass die versicherte Person aufgrund der Erkrankung die Tätigkeit, die bisher ausgeübt wurde, in der konkreten Ausgestaltung nicht mehr nachgegangen werden kann. Die Versicherungsgesellschaft habe keinerlei Recht dazu den Versicherten auf alternative Angebote auf dem Arbeitsmarkt hinzuweisen. Als Maßstab wird immer der durchschnittliche Versicherungsnehmer genommen. Der Begriff der beruflichen Tätigkeit wird von diesem selbstverständlich immer auf seine eigene Tätigkeit und auf seinen eigenen Arbeitsplatz beziehen.

Zahlung erfolgt bei Arbeitsunfähigkeit

Die Richter ließen die Begründung der Gesellschaft nicht gelten, dass sich der Fall eher auf ein Problem des Arbeitsrechts beziehe, auch wenn Mobbing eher eine subjektive und persönliche Empfindung ist. Laut Versicherer hätte der Kläger arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen müssen, aber keinesfalls medizinische Mittel. Diesem wurde von den höchsten deutschen Richtern widersprochen. Kommt es zu der Situation, dass ein Arbeitnehmer durch Mobbing so stark beeinträchtigt ist, dass er körperlich und psychisch erkrankt und seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, dann muss die Versicherung dies akzeptieren. Denn laut Meinung der Richter wird einer arbeitsunfähigen Person bei einer anderen Krankheit auch nicht gesagt, dass er die Ursachen zuerst einmal beheben muss, bevor eine Zahlung erfolgt. (Aktenzeichen IV ZR 137/10)