Wohl jeder Autofahrer kennt das Problem: Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit und schon ist ein Unfall passiert. Der Schock sitzt in einem solchen Moment natürlich tief. Jedoch kommt das böse Erwachen häufig erst nach dem Autounfall. Wer dem Ärger mit der gegnerischen Versicherung aus dem Weg gehen möchte, der sollte einige Aspekte beachten.

Den Sachverhalt anhand Fotos dokumentieren

Auch wenn die meisten der Autounfälle Gott sei Dank eher glimpflich ausgehen, kommt es hinterher jedoch oftmals zu Problemen. Gerade dann, wenn der Geschädigte mit der Versicherung des Unfallgegners abrechnen muss. Im Durchschnitt hat ein Autofahrer nur alle zwölf Jahre einmal einen Unfall. Aus diesem Grund fehlt es ihnen oftmals an der nötigen Erfahrung bei der Abwicklung. Wer zusätzlichem Ärger vorbeugen möchte, der sollte den genauen Sachverhalt möglichst konkret festhalten. Hier sind vor allem Fotos der Unfallstelle und der beschädigten Fahrzeuge aus verschiedenen Perspektiven sehr sinnvoll. Für eine spätere Rekonstruktion können diese Bilder nützlich sein, um den Unfallhergang besser auswerten zu können.

Werkstatt kann frei gewählt werden

Sie haben den Anspruch auf eine fachgerechte Reparatur in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt. Es ist möglich, dass die gegnerische Versicherung eine Partnerwerkstatt vorschlägt, das kann bei fiktiver Abrechnung zulässig sein. Liegt der Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens vor, so dürfen die Reparaturarbeiten bis zu dreißig Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs liegen.

Der Ersatzwagen wird bezahlt

Wenn das Auto nach dem Unfall nicht mehr fahrtüchtig ist und von der Unfallstelle zu einer Werkstatt geschleppt werden muss, so muss die gegnerische Versicherung auch die hierfür entstandenen Kosten übernehmen. Liegt der entstandene Schaden über der Bagatellschadengrenze von 751,-- Euro (lt. BGH), zahlt der Versicherer zudem den Gutachter, der  vom Geschädigten frei gewählt werden kann. Wird das Fahrzeug vom Besitzer benötigt, so trägt die Assekuranz die Kosten für einen Mietwagen über die Dauer der Reparaturzeit. Selbstverständlich ist dies die Theorie. In der Praxis kommt es nicht selten zu Ärger. Daher ist es ratsam einen Mietwagen auszuwählen, der eine Klasse unter dem eigenen Wagen liegt. So beispielsweise statt eines Ford Fokus einen Fiesta. Wenn der Geschädigte auf einen Ersatzwagen verzichtet, besteht die Möglichkeit, dazu einen Nutzungsausfall geltend zu machen. Abhängig vom Zustand des Autos wird eine Wertminderung nicht mehr nur für Autos gewährt, die bis zu fünf Jahre alt sind. Auch für die Gegenstände die sich im Auto befanden und beim Unfall beschädigt wurden, können durch Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Zudem können meist auch ohne Einzelnachweis bis 30,-- Euro bei der gegnerischen Versicherung für z.B. Telefon und Porto geltend gemacht werden. Bei ungeklärter Schuldfrage empfiehlt sich der Rat eines Anwalts.