Am gestrigen Tag wurde in einem konreten Fall durch das Bundessozialgericht entschieden, dass jemand, der das Arbeitslosengeld II bezieht, einen Anspruch darauf hat, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung durch den Träger der Grundsicherung in der vollen Höhe gezahlt werden müssen. Privatversicherte Personen geraten seit dem GKV-Wettbewerbsstärkungs-Gesetz im Fall der Hilfebedürftigkeit in finanzielle Nöte. Denn sobald sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch erhalten, werden sie, anders als früher, nicht mehr automatisch ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Grundsicherungs-Träger übernimmt nur einen kleinen Teil

Auch in einem solchen Fall sind sie dazu verpflichtet weiterhin die private Krankenversicherung aufrecht zu erhalten. Ein Teil der anfallenden Kosten werden allerdings vom Träger der Grundsicherung übernommen. Dies ist eine Übernahme von Kosten in Höhe von 130 Euro monatlich. Die verbleibenden Beiträge musste der Solzialhilfe- oder Arbeitslosengeld II-Empfänger bisher selber aufbringen. Auch der Basistarif ändert nichts daran. Auch wenn in diesem laut § 12 Absatz 1c VAG eine Halbierung des Beitrags bei einer Hilfebedürftigkeit vorgesehen ist. Dabei wurde der Grundsicherungs-Träger jedoch nur dazu verpflichtet vom verbleibenden halben Beitrag den Beitrag zu zahlen. Dieser muss auch für denjenigen gezahlt werden, der Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht. Faktisch ist es jedoch so, dass auch von dem halbierten Beitrag zum Basistarif noch ein großer Anteil vom Hilfebedürftigen übernommen werden muss. Oder aber dieser Betrag wird überhaupt nicht gezahlt. Jedoch ist der Versicherer nach $ 193 Absatz 6 VVG dazu verpflichtet, die Kosten für eine Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzen und auch bei Mutterschaft und Schwangerschaft zu übernehmen.

Träger muss nun volle Beiträge übernehmen

Bereits in der Vergangenheit hat es einige Fälle gegeben, bei denen die Sozial- und Landessozialgerichte zu Gunsten der Hilfebedürftigen entschieden haben, sodass die Träger der Grundsicherung nicht nur die 130 Euro übernehmen müssen, sondern auch die vollen, verbleibenden Beiträge zum Basistarif. Nun hat auch das Bundessozialgericht am gestrigen Tag zu Gunsten eines selbstständigen Rechtsanwalts entschieden. Dieser hatte im vergangenen Jahr eine Grundsicherung für Arbeitssuchende benötigt. Laut der Pressemeldungen des Gerichts hatte er eine private Krankenversicherung abgeschlossen, bei der ein monatlicher Beitrag in Höhe von 209,39 Euro zu zahlen ist. Er selbst durfte nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Verfassung muss Existenz sichern

Das oberste deutsche Sozialgericht stufte die Tatsache, dass es keine eindeutige Regelung zum offenen Beitragsanteil gibt, als eine gesetzesimmanente Regelungslücke ein, im Sinne von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Vorschriften des Gesetzes. Weiterhin wurde von Seiten des Gerichts darauf hingewiesen, dass nicht zu erkennen sei, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei die Privatversicherten, die hilfebedürftig werden, im Regen stehen zu lassen. Vielmehr sei das Ziel des Basistarifs eine Unterstützung der Betroffenen, damit diese nicht in finanzielle Nöte geraten. Zudem sei es so, dass das Existenzminimum, welches von der Verfassung garantiert ist, sicherlich nicht erreicht werden wird, wenn der Gesetzgeber Menschen zu einer Versicherung zwingen, die sie nicht bezahlen können. Weiterhin machte das Gericht auf die Regelung für die freiwillig versicherten Personen aufmerksam. Bei diesen wird kein zusätzlicher Beitrag im Fall einer Hilfebedürftigkeit erhoben. Daher die Forderung vom Gericht, das Existenzminimum auch für die hilfebedürftigen Privatversicherten zu ermöglichen.

PKV-Verband begrüßt die Entscheidung

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde vom PKV-Verband begrüßt. Der Verband erklärte, dass das Gericht endlich zu Gunsten der Hilfebedürftigen entschieden habe und so mehr Klarheit in diese Problematik gebracht hat. Laut der Meinung des Bundes zählt zum verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum ebenfalls auch ein Schutz durch die Krankenversicherung dazu. Dabei könne es einfach nicht sein, dass der Sozialstaat durch eine Kürzung seiner Zuschüsse die Existenzsicherung auf die Krankenversicherung abwälze und dies sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung. Der Unterschied zwischen diesen beiden Versicherungsformen sei jedoch, dass zumindest die GKV milliardenschwere Zuschüsse erhalte, im Gegensatz zur PKV. Abschließend fordert der Verband den Gesetzgeber ausdrücklich dazu auf diese Gesetzeslücke zu schließen.